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Rechtzeitig über das Erbrecht nachdenken

Meist ist ein Todesfall in der Familie der Anlass, sich Gedanken darüber zu machen, wie es um das Vermögen des Verstorbenen bestellt ist. Wer ist Erbe? Wer hat einen Vermögensan- spruch? - Wenn der Verstorbene kein Testament und auch keinen Erbvertrag hinterlassen hat, tritt die im BGB festgelegte gesetzliche Erbfolge ein, welche vorsieht, dass in erster Linie Kinder und Ehepartner erben. Übrige Angehörige treten dann an die Stelle, wenn keine Nachkommen des Verstorbenen vorhanden sind. Die Ausführung der im Testament vom Erblasser gemachten Verfügungen obliegt in der Regel dem Testamentsvollstrecker.

Eine besondere Form des Testaments ist das „gemeinschaftliche Testament“, - auch „Berliner Testament“ genannt. Es ist eine besondere Form der Nachlassregelung, die oft unter Ehepaaren angewendet wird, weil es ihnen gegenseitige Sicherheit bietet. Dabei verfügt der Überlebende frei über das Erbe. Die Ehegatten werden also gegenseitig begünstigt. In diesem Fall werden die Kinder enterbt, - sie erben also zunächst einmal nichts.

Das Berliner Testament hat noch einen gravierenden Nachteil, den man beachten sollte. Nach dem Ableben eines Partners kann man es allein nicht mehr ändern. Der überlebende Partner ist auf Gedeih und Verderb an die einmal getroffenen Regelungen gebunden. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass die Kinder des vorher verstorbenen Elternteils einseitig benachteiligt werden könnten. Diese gesetzliche Einschränkung kann mit einer Befreiungsklausel (§2271 BGB) ausgeräumt werden. Diese räumt das Recht ein, völlig neu über das Vermögen verfügen zu können.

Ein Testament sollte man immer dann machen, wenn man mit der gesetzlichen Regelung nicht einverstanden ist. Auch bei größeren Werten, z. B. in Unternehmen ist es angebracht, die Verteilung des Nachlasses festzulegen.

Bei der Gestaltung des Testamentes ist darauf zu achten, dass dies in einer vollständigen handschriftlichen Fassung und vor allen Dingen unterschrieben vorhanden sein muss, da es sonst keine Gültigkeit besitzt. Es ist auch zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift festzuhalten. Wer allen Unsicherheiten aus dem Weg gehen will, sollte ein notarielles Testament errichten. Auch unter dem Testament noch anschließend gemachte Ergänzungen sind zu unterschreiben.

Tritt ein Todesfall ein und steht eine Erbschaft im Raum, sollte im Zweifel ebenfalls umgehend anwaltlicher Beistand hinzugezogen werden. Oft können gerade die nächsten Angehörigen des Verstorbenen in ihrer Trauer die meist eiligst notwendigen "amtlichen" Schritte sonst gar nicht fristgemäß in die Wege leiten. Wer sich hier um nichts kümmert, geht vor allem in Fällen eines überschuldeten Nachlasses Risiken ein, aber auch dann, wenn Dritte (etwa aufgrund eines unentdeckten oder falschen Testaments) unberechtigte Ansprüche stellen oder ei-nen Erbschein beantragen. Vor allem bei Erbfällen mit Auslandsbezug sollte fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden, da hier nicht selten ausländische Stellen hinzugezogen und koordiniert werden müssen, ggf. fremdes Erbrecht anwendbar ist.

Neben der gesetzlichen Erbfolge ist dabei zunächst immer zu überprüfen, ob der Verstorbene ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügungen hinterlassen hat. Dies kann ein klassisches handschriftliches Testament, ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag sein. Es kann aber im Einzelfall eine solche Verfügung auch hin und wieder versteckt vorliegen, etwa in einem Brief des Erblassers, einer Notiz oder Ähnlichem. Liegt eine solche letztwillige Verfügung vor, muss diese unbedingt sofort gesichert und dem Nachlassgericht zur Verfügung gestellt werden, damit die Erbschaft und der letzte Wille des Verstorbenen wirksam durchgesetzt werden können. In diesem Zusammenhang wird nicht selten vom Erblasser ein Testamentsvollstrecker benannt, welche die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung bringen soll

Ferner muss der Erbe in der Regel binnen einer Frist von 6 Wochen darüber entscheiden, ob er das Erbe antritt oder ob nicht besser (etwa bei Überschuldung des Nachlasses) eine Erbschaftsausschlagung und ggf. Geltendmachung des Pflichtteils oder aber eine Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass durch eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz erfolgen soll. Bei Untätigkeit gilt die Erbschaft als angenommen und droht dem Erben ohne weitere Prüfung und Einleitung der notwendigen Schritte stets die Gefahr, dass er Gläubigern des Verstorbenen über den Wert der Erbschaft hinaus mit seinem Privatvermögen haften muss.