Die Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG ist eine betriebliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Sie ist schriftlich niederzulegen. Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb zu veröffentlichen.

Als Rechtsinstrument der Betriebsverfassung gilt sie als wichtiges Regelinstrument zwischen den Betriebs-partnern. Diese Vereinbarung ist ein Gesetz des Betriebes, die durch schriftliche Vereinbarung der Organe der Betriebsverfassung geschaffen worden ist. Es sind bestimmungspflichtige Angelegenheiten, in denen eine Einigungsstelle durch einen Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann. Als Inhalt dieser Vereinbarung gelten u. a. Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Sachverhalte.
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Gerd Eumann • Marcus Hennig
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