Mieterhöhung

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Mieterhöhung - Was geht und was geht nicht?

Der Vermieter darf frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben.

Dieser Aufschlag darf innerhalb von drei Jahren nicht höher als 20 Prozent sein. In vielen Städten gibt es die sogenannte Kappungsgrenze, wonach die Anhebung sogar nur um 15 Prozent erfolgen darf. Bei der Mieterhöhung ist als Grundlage immer die tatsächliche Wohnfläche bestimmend.


Bei Modernisierungsarbeiten können die Kosten vom Vermieter unter bestimmten Umständen auf die Miete umgelegt werden. Modernisierungsarbeiten müssen gem. § 555c (BGB) spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten in schriftlicher Form dem Mieter mitgeteilt werden. Sodann kann ein Aufschlag von 11 Prozent des Kostenaufwands dieser Modernisierung auf die Miete aufgeschlagen werden.


Nach § 555b (BGB) gelten alle baulichen Veränderungen, die

… dem Einsparen von Energie entsprechen,

… den Wasserverbrauch reduzieren,

… den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,

… die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern,

… neuen Wohnraum schaffen.


Im Zuge von Baumaßnahmen darf die Mieterhöhung nicht willkürlich hoch sein. Wenn die Modernisierung von den Mietern unter keinen Umständen getragen werden kann, kann es sich um eine unzumutbare Härte handeln. In der Regel müssen hier die Gerichte entscheiden.

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