Wohnungseigentumsrecht - Wohnungseigentum - Dauerwohnrecht

Dieses Gesetz stammt vom 15. 3. 1951 und ist letztmalig geändert worden am 5. 12. 2014. In diesem Gesetz wird das Recht zur Klärung des Eigentums bei einer Grundstücksteilung, bei einzelnen Wohnungen und Gebäuden als Wohnungseigentum, sowie das Gemeinschaftseigentum an Grundstücken oder Gebäu-den definiert.

Es gibt im Bürgerlichen Gesetzbuch kein Gesetz, das Eigentum an realen Gebäudeteilen beschreibt. Viel-mehr sind nach § 94 BGB alle auf dem Grundstück stehenden Gebäude dem Grundstückseigentümer zu-zuweisen. Es gelten folgende Regelungen:

In § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird zwischen Wohnungseigentum, Teileigentum, Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterschieden. In den §§ 2-9 WEG wird das Wohneigentum begründet, in den §§ 10-19 WEG wird die Gemeinschaft der Wohneigentümer und in den §§ 20-29 WEG wird die Verwaltung des Wohneigentums definiert. In der gesetzlichen Neureglung der Abstimmungsregeln der Eigentümerversammlung können finanziell schwach gestellte Besitzer in Schwierigkeiten kommen. Ihnen kann per Mehrheitsbeschluss das Eigentum entzogen werden, wenn sie die Kosten und Rücklagen nicht mehr bestreiten können, selbst wenn der Grund teure Modernisierung oder Anpassungen an neue Standards ist.

Sondereigentum ist:

•   Alle Räume der Wohnung
•   Bodenbeläge
•   Innenwände (nicht tragende)
•   Sanitäre Installation
•   Wohneingangstüren (Innenseite)
•   Tiefgaragenstellplatz
•   Lagerräume, Dachboden u. Kellerräume die zur Wohnung gehören
•   Innentüren
•   Balkon (außer Außenwände u. Balkondecke)

Als Gemeinschaftseigentum wird meist vereinbart:

•   Dach
•   Geschossdecken u. Böden
•   Außenwände u. Fassaden
•   Heizungsanlage zur Versorgung der Wohnanlage
•   Wohnungseingangstüren (Außenseite)
•   Geschossdecke einer Tiefgarage
•   Kellergänge
•   Flur / Treppenhaus / Fahrstuhl
•   Garten / Terrassen
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Gerd Eumann • Marcus Hennig
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