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Der Mietvertrag als gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter

Für die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse gelten die §§ 535 bis 548 im BGB, während sich die §§ 305 bis 310 mit den Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularvertragen befassen. Unterscheiden wird zwischen gewerblichen und privaten Mietverträgen.

Der Vermieter eines Objektes überlässt dem Mieter den Gebrauch der Wohnung oder einer anderen Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand (§ 535 I 1 BGB). Der Vermieter verpflichtet sich, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (§ 535 Abs. 2 BGB). Mängel die sich im Verlaufe der Mietzeit zeigen, sind dem Vermieter anzuzeigen. Wird dies von Mieter unterlassen, so kann dieser vom Vermieter zum Ersatz des durch die Mängel entstandenen Schadens herangezogen werden.

In 2013 ist ein Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) in Kraft getreten, das im Wesentlichen folgende Komplexe betrifft:

1.   Die energetische Gebäudesanierung
2.   Das Vorgehen gegen Mietnomaden
3.   Den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
4.   In Regionen mit Wohnungsknappheit können die Länder den Anstieg von Bestandsmieten innerhalt von 3 Jahren von 20 auf 15 Prozent herabsetzen (§ 558 Abs. 3 BGB).

So hat sich z. B. geändert, dass energetische Modernisierung erst ab dem 4. Monat mietmindert auswirken können. Bei Verweigerung einer Kautionszahlung oder eines Mietrückstandes kann der Vermieter auch ohne Abmahnung fristlos kündigen. Räumungssachen werden künftig bei Gericht vorrangig bearbeitet. Zudem ist die Berliner Räumung nun rechtens.

Hierbei kann in vereinfachter Form ein beschränkter Vollstreckungsauftrag durgeführt werden (§ 885a ZPO). Bei dieser Form der Vollstreckung kann auf die Herausgabevollstreckung beschränkt werden, ohne dass das Vermieterpfandrecht angewendet werden muss.

Es sind noch eine Reihe anderer Regelungen in Kraft getreten bzw. geändert worden, auf die hier nicht näher eingegangen wird. Wenn Sie in irgendeiner Form hier betroffen sein sollten, rufen Sie uns an, damit wir Ihr Problem mit Ihnen besprechen können. Sie können auch unser Kontaktformular nutzen und uns ein Dokument oder ein Schreiben, das Sie von einer Behörde oder von Ihrem Vermieter erhalten haben, als Datei-Anlage zuschicken