Die Zugewinngemeinschaft wird im BGB in § 1363ff geregelt.

Danach heißt es in Satz 1, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wenn durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbart worden ist. Weiter heißt es dort, dass das Vermögen der Frau oder das des Mannes durch eine Eheschließung nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird jedoch ausgeglichen, wenn diese Zugewinngemeinschaft durch Scheidung endet.
 
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