Testamentsvollstreckung

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Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker soll die Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen. Dies ist im BGB in §§ 2203, 2204 festgelegt.

Der Testamentsvollstrecker wird in diesem Fall zum ‚Abwicklungsvollstrecker‘. Der Erblasser kann auch festgeschrieben haben, dass das Erbe bzw. der Nachlass für eine bestimmte Zeit verwaltet werden soll (§ 2209 BGB). Es handelt sich dann um eine Dauertestamentsvollstreckung. Sie ist vom Gesetzgeber für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren nach dem Tode des Erblassers möglich (§ 2210 BGB).


Zur Testamentsvollstreckung sagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB):

§ 2203 → Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

§ 2204 → Auseinandersetzung unter Miterben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bsi 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

§ 2205 → Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

§ 2206 → Eingehung von Verbindlichkeiten

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen

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